Bundesrecht konsolidiert

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Bohrarbeitenverordnung § 12

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEs sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu vermeiden.
  2. Absatz 2Es ist jedenfalls für Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2 bis Absatz 4 und Absatz 6, der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, in der geltenden Fassung, zu sorgen, sofern die Möglichkeit besteht, dass brennbare Gase oder Flüssigkeiten erbohrt werden oder im Zuge von Behandlungsarbeiten zu Tage treten.
  3. Absatz 3Paragraph 42, AStV gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen. Für Prüfungen von Brandmeldeanlagen, Löschgeräten und stationären Löschanlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen gilt Paragraph 13, AStV.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064909

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