Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bohrarbeitenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.05.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BohrarbV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
Bohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum unterirdischen behälterlosen Speichern sowie Einbringen und Lagern solcher Stoffe,
Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Z 1 bis 3 hergestellt wurden.Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Ziffer eins bis 3 hergestellt wurden.
(2)Absatz 2Die Verordnung gilt nicht für
Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, wie Erdbewegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen,
Bohrverfahren zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe durch Herstellen von Schächten und Strecken,
das Herstellen von Laderäumen durch Bohrungen zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe (Bohrlochsprengungen),
Sondier- und Erkundungsbohrungen, sofern Bohranlagen mit einer höchstzulässigen Hakenlast oder Tragfähigkeit von 150 kN verwendet werden und keine Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.
Schlagworte
Behandlungsarbeit, Vorbereitungsarbeit, Erdbewegungsmaßnahme, Sondierbohrung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Gesetzesnummer
20004109
Dokumentnummer
NOR40064898