Bundesrecht konsolidiert

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Bohrarbeitenverordnung § 1

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
    1. Ziffer eins
      Bohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
    2. Ziffer 2
      Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum unterirdischen behälterlosen Speichern sowie Einbringen und Lagern solcher Stoffe,
    3. Ziffer 3
      Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
    4. Ziffer 4
      Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Ziffer eins bis 3 hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Die Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, wie Erdbewegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Bohrverfahren zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe durch Herstellen von Schächten und Strecken,
    3. Ziffer 3
      das Herstellen von Laderäumen durch Bohrungen zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe (Bohrlochsprengungen),
    4. Ziffer 4
      Sondier- und Erkundungsbohrungen, sofern Bohranlagen mit einer höchstzulässigen Hakenlast oder Tragfähigkeit von 150 kN verwendet werden und keine Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.

Schlagworte

Behandlungsarbeit, Vorbereitungsarbeit, Erdbewegungsmaßnahme, Sondierbohrung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064898

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