Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EAG-VO
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen
§ 14.Paragraph 14,
Die Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Elektrogerät
Im RIS seit
11.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40164250