Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
13.08.2005
Außerkrafttretensdatum
23.12.2008
Abkürzung
EAG-VO
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informationen für Letztverbraucher
§ 13.Paragraph 13,
Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen,
die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.
Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.Die in Ziffer 2, genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, abzustimmen.
Schlagworte
Elektrogerät, Rückgabemöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063869