Bundesrecht konsolidiert

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Ozonmesskonzeptverordnung § 9

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

03.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte

Standort

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (Paragraph 3,) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen – bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes – zu erwarten sind.
  3. Absatz 3In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.
  4. Absatz 4Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch VIII Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 Sitzung 4, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40196241

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/99/P9/NOR40196241

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