(4)Absatz 4Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang IX Abschnitt A Fußnote (1) der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch VIII Abschnitt A und, sofern nicht bereits durch die in Paragraph 2, festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang römisch IX Abschnitt A Fußnote (1) der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.