(4)Absatz 4Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitt I und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang V Abschnitt I Fußnote (a) der Richtlinie 2002/3/EG zu berücksichtigen.Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch IV Abschnitt römisch eins und, sofern nicht bereits durch die in Paragraph 2, festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang römisch fünf Abschnitt römisch eins Fußnote (a) der Richtlinie 2002/3/EG zu berücksichtigen.