(1)Absatz einsBetreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den Paragraphen 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.