(2)Absatz 2Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Standorte der Ozonmessstellen (Absatz eins,) entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 9, festzulegen.