(1)Absatz einsDie Information gemäß § 10 des Ozongesetzes („Entwarnung“) ist der Bevölkerung anhand des folgenden Textes bekanntzugeben:Die Information gemäß Paragraph 10, des Ozongesetzes („Entwarnung“) ist der Bevölkerung anhand des folgenden Textes bekanntzugeben:
„Die [Informationsschwelle] [und die] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes [wird] [werden] nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... mehr überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation sind für [den weiteren Tagesverlauf] [und] [den morgigen Tag] [die nächsten Tage] keine weiteren Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] zu erwarten.“