Bundesrecht konsolidiert

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Ozonmesskonzeptverordnung § 22

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Jahresbericht

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß Paragraphen 2,, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß Paragraph eins, endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.
  2. Absatz 2Der Jahresbericht gemäß Absatz eins, hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;
    2. Ziffer 2
      Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes mit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;
    3. Ziffer 3
      Überschreitungen
      1. Litera a
        der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und
      2. Litera b
        der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum mit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;
    4. Ziffer 4
      einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Ziffer 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre
    zu beinhalten.
  3. Absatz 3Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

Schlagworte

Informationsschwelle

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138378

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