(1)Absatz einsDer Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß Paragraphen 2,, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß Paragraph eins, endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.