Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben: Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß Paragraph 3, des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben: