5. Abschnitt
Information über die Ozonkonzentration in der Luft
Allgemeine Anforderungen
§ 19.Paragraph 19,
In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.