Bundesrecht konsolidiert

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Ozonmesskonzeptverordnung § 15

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Austausch der Ozonmessdaten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß Paragraph 5, des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine Einstundenmittelwert über 180 µg/m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138377

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