Bundesrecht konsolidiert

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Ozonmesskonzeptverordnung § 14

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

28.02.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Auswertung der Ozonmessdaten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit die Kriterien gemäß Anlage 1 heranzuziehen.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind Messstellen oberhalb von 2300 m Seehöhe nicht heranzuziehen. Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind Messstellen, die oberhalb der Baumgrenze liegen, nicht heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050170

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