(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß Paragraph 3, festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.