Bundesrecht konsolidiert

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Ozonmesskonzeptverordnung § 13

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß Paragraph 3, festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.
  2. Absatz 2Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Einstundenmittelwert von über 180 µg/m3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138376

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