Bundesrecht konsolidiert

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Ozonmesskonzeptverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten

Betrieb der Messstellen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach Paragraphen eins,, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.
  2. Absatz 2Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.

Schlagworte

Primärstandard

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138375

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