Probenahmeort
§ 10.Paragraph 10,
Bei der kleinräumigen Standortbestimmung sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen. Bei der kleinräumigen Standortbestimmung sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.