1. Abschnitt
Zahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
Ozonmessstellen an vorgegebenen Standorten
§ 1.Paragraph eins,
Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in § 3 Abs. 1 des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich). Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in Paragraph 3, Absatz eins, des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich).