Bundesrecht konsolidiert

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2. Tierhaltungsverordnung § 6

Kurztitel

2. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
  3. Absatz 3Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
  4. Absatz 4Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.
  5. Absatz 5Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.

Schlagworte

Wasserteil, Klimaverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40061191

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