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1. Tierhaltungsverordnung Anl. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 8

 

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ROT-, SIKA-, DAM-, MUFFEL- UND SCHWARZWILD SOWIE DAVIDSHIRSCHEN

1.

GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

 

Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3 weiblichen Zuchttieren bestehen

2.

GEHEGE

2.1.

UMZÄUNUNG

 

Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.

2.2.

BODENBESCHAFFENHEIT

 

Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen.

Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen.

Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen.

2.3.

GEHEGEEINRICHTUNG

 

Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen.

Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten.

Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein.

3.

BEWEGUNGSFREIHEIT

 

Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.

 

Die folgenden Maße sind einzuhalten:

 

 

 

Tierart

Mindestgehegegröße

maximale Besatzdichte

Mindestfläche

Witterungsschutz

 

Rotwild, Davidshirsche

2,00 ha

10 adulte Tiere1/ha

4,00 m²/adultes Tier1

 

Damwild, Sikawild

1,00 ha

20 adulte Tiere1/ha

2,00 m²/adultes Tier1

 

Muffelwild

1,00 ha

15 adulte Tiere2/ha

1,50 m²/adultes Tier2

 

Schwarzwild

2,00 ha

5 adulte Tiere3/ha

5,00 m²/adultes Tier3

 

1

2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier

 

2

3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier

 

3

Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen;

 

 

2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier

 

Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße:

 

 

 

Tierart

Mindestgehegegröße

maximale Besatzdichte

Mindestfläche

Witterungsschutz

 

Rotwild, Davidshirsche

800,00 m2

80,00 m2/adultes Tier3

4,00 m2/adultes Tier1

 

Damwild, Sikawild

500,00 m2

50,00 m2/adultes Tier3

2,00 m2/adultes Tier1

 

Muffelwild

500,00 m2

50,00 m2/adultes Tier3

1,50 m2/adultes Tier2

 

Schwarzwild

200,00 m2

40,00 m2/adultes Tier3

5,00 m2/adultes Tier3

 

1

2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier

 

2

3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier

 

3

Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen

 

 

2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier

 

 

 

4.

ERNÄHRUNG

 

Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten.

Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.

Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.

 

 

5.

BETREUUNG

 

Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.

Schlagworte

Rotwild, Sikawild, Damwild, Muffelwild, Grundfutter, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059904

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