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1. Tierhaltungsverordnung Anl. 3

Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 3

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHAFEN

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 

 

 

 

Mutterschaf

Weibliches Schaf nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate

 

Lamm, Jungschaf

Schaf bis 12 Monate

 

Widder

Männliches Schaf über 12 Monate

 

 

 

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.

BODENBESCHAFFENHEIT

 

Die Haltung von Schafen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen gehschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.

2.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1.

Anbindehaltung

 

Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.

2.2.2.

Einzelbuchtenhaltung

 

Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.

Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

In Anlagen zur Einzelbuchtenhaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.

2.2.3.

Gruppenhaltung

 

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:

 

 

 

Tierkategorie

Gruppenbucht

Einzelbucht

 

Mutterschaf ohne Lamm

0,80 m²/Tier

1,20 m²/Tier

 

Mutterschaf mit 1 Lamm

1,20 m²/Tier

2,00 m²/Tier

 

Mutterschaf mit mehr als 1 Lamm

1,50 m²/Tier

2,30 m²/Tier

 

Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate

0,50 m²/Tier

---

 

Jungschafe über 6 bis 12 Monate

0,60 m²/Tier

---

 

Widder

1,50 m²/Tier

3,00 m²/Tier“

 

 

 

 

2.3.

STALLKLIMA

 

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4.

LICHT

 

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5.

LÄRM

 

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6.

ERNÄHRUNG

 

Bei der Fütterung von Schafen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden Schafe in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Schafe in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.

 

 

 

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

 

 

 

Tierkategorie

Fressplatzbreite

 

Mutterschaf auch mit Lämmern

40,00 cm/Tier

 

Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate (ohne Mutterschaf)

20,00 cm/Tier

 

Jungschafe über 6 Monate bis 12 Monate

30,00 cm/Tier

 

Widder

50,00 cm/Tier

 

 

 

2.7.

BETREUUNG

 

Schafe müssen, soweit dies rassebedingt erforderlich ist, mindestens einmal jährlich geschoren werden.

 

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

2.8.

GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN

 

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.

Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

2.9.

ALMWIRTSCHAFT

 

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.10.

ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

 

Für die kurzfristige Haltung von Schafen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.11.

EINGRIFFE

 

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

 

Zulässige Eingriffe sind:

 

  1. Ziffer eins
    Das Kupieren des Schwanzes, wenn
    • Strichaufzählung
      der Eingriff bei Lämmern, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
    • Strichaufzählung
      der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und
    • Strichaufzählung
      ein Gerät verwendet wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und
    • Strichaufzählung
      entweder höchstens ein Drittel oder im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind, höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

Schlagworte

Fütterungsbereich, BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

20.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40193743

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