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1. Tierhaltungsverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 

 

 

Pferdeartige

Esel, Maultiere und Maulesel

 

Stockmaß (STM)

Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes

 

 

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.

GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN

 

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen.

2.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1.

Anbindehaltung

 

Die Anbindehaltung ist verboten.

Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens und für die Dauer von sportlichen Anlässen, Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig.

2.2.2.

Einzelboxenhaltung

 

Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße:

 

 

 

Größe der Tiere

Boxenfläche 1

Kürzeste Seite

 

STM bis 120 cm

6,00 m²/Tier

180,00 cm/Tier

 

STM bis 135 cm

7,50 m²/Tier

200,00 cm/Tier

 

STM bis 150 cm

8,50 m²/Tier

220,00 cm/Tier

 

STM bis 165 cm

10,00 m²/Tier

250,00 cm/Tier

 

STM bis 175 cm

11,00 m²/Tier

260,00 cm/Tier

 

STM bis 185 cm

12,00 m²/Tier

270,00 cm/Tier

 

STM über 185 cm

14,00 m²/Tier

290,00 cm/Tier

 

1 Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr.

2.2.3.

Gruppenhaltung

 

Bei Gruppenhaltung betragen die Mindestmaße:

 

Größe der Tiere 1

Boxenfläche für das erste und zweite Tier 2

Boxenfläche für jedes weitere Tier 2

 

STM bis 120 cm

6,00 m²/Tier

4,00 m²/Tier

 

STM bis 135 cm

7,50 m²/Tier

5,00 m²/Tier

 

STM bis 150 cm

8,50 m²/Tier

6,00 m²/Tier

 

STM bis 165 cm

10,00 m²/Tier

7,00 m²/Tier

 

STM bis 175 cm

11,00 m²/Tier

7,50 m²/Tier

 

STM bis 185 cm

12,00 m²/Tier

8,00 m²/Tier

 

STM über 185 cm

14,00 m²/Tier

9,00 m²/Tier

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

2 Fressstände sind in diese Flächen nicht einzurechnen

 

Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen.

2.2.4.

Auslauf

 

Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

 

Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.

 

 

Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.

 

2.3.

STALLKLIMA

 

 

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

 

2.4.

LICHT

 

 

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

 

2.5.

LÄRM

 

 

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden.

Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

 

2.6.

ERNÄHRUNG

 

 

Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.

 

 

Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt.

 

 

Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

 

 

Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.

 

 

 

 

 

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

 

 

 

 

 

Größe der Tiere 1

Fressplatzbreite

 

 

STM bis 120 cm

60,00 cm

 

 

STM bis 135 cm

65,00 cm

 

 

STM bis 150 cm

70,00 cm

 

 

STM bis 165 cm

75,00 cm

 

 

STM bis 175 cm

75,00 cm

 

 

STM bis 185 cm

80,00 cm

 

 

STM über 185 cm

85,00 cm

 

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

 

 

 

 

2.7.

BETREUUNG

 

 

Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.

 

 

Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.

 

 

Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.

 

 

Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus.

 

 

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

 

 

Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen.

 

 

Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten.

 

2.8.

GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN

 

 

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.

 

 

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.

 

 

Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

 

 

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

 

2.9.

ALMWIRTSCHAFT

 

 

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

 

2.10.

ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE

 

 

Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen, Tierschauen oder sportlichen Anlässen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

 

2.11.

EINGRIFFE

 

 

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

 

 

Zulässige Eingriffe sind:

 

 

  1. Ziffer eins
    Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird
 

 

  1. Ziffer 2
    Die Kennzeichnung durch Brand.
 

 

 

 

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

 

Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter betrieben werden:

 

 

  1. Ziffer eins
    Die Anbindehaltung ist jedenfalls verboten bei Tieren bis zu einem Alter von 30 Monaten, Stuten beim Abfohlen sowie Stuten mit Fohlen bei Fuß.
  2. Ziffer 2
    In Anbindung gehaltenen Tieren muss täglich freier Auslauf gewährt werden. Sportbetätigung, Training oder andere nicht freie Bewegungsmöglichkeiten gelten nicht als freier Auslauf.
  3. Ziffer 3
    Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.
 

Schlagworte

Fütterungsvorrichtung, Fütterungsbereich, Längsrichtung

Im RIS seit

20.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40193741

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