Bundesrecht konsolidiert

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Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung § 4

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediat-AV

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.

Text

Inhalt

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie theoretische Ausbildung umfasst die jeweils in Teil 1 der Anlagen und die anwendungsorientierte Ausbildung die jeweils in Teil 2 der Anlagen angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmaß.
  2. Absatz 2Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.
  3. Absatz 3Theoretische Ausbildung darf mit anwendungsorientierter Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Gesetzesnummer

20003180

Dokumentnummer

NOR40049503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/47/P4/NOR40049503

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