Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZivMediat-AV
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.
Text
Umfang
§ 3.Paragraph 3,
Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt. Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Gesetzesnummer
20003180
Dokumentnummer
NOR40049502