Bundesrecht konsolidiert

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Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung § 1

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediat-AV

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.

Text

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung
    1. Ziffer eins
      von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
    2. Ziffer 2
      vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
    3. Ziffer 3
      sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  2. Absatz 2Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Gesetzesnummer

20003180

Dokumentnummer

NOR40049500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/47/P1/NOR40049500

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