Bundesrecht konsolidiert

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PKW-Angemessenheitsverordnung § 2

Kurztitel

PKW-Angemessenheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 466/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 2,

Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Personen- oder Kombinationskraftwagen, die nicht mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hat eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu erfolgen. Eine Kürzung ist vorzunehmen, wenn der Neupreis des Fahrzeuges abzüglich der ortsüblichen Preisnachlässe den Betrag gemäß Paragraph eins, übersteigt. Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, ist hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen.

Schlagworte

Personenkraftwagen

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003797

Dokumentnummer

NOR40058880

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