Bundesrecht konsolidiert

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Abfallbehandlungspflichtenverordnung § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.10.2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt

Amalgamreste

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAus Amalgamresten sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung sind die Emissionen von Quecksilber in die Luft mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.
  2. Absatz 2Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgamresten kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.

Schlagworte

Ausbauarbeit, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058827

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