Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sprengarbeitenverordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abbruchsprengungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß Paragraph 110, BauV beigezogen werden,
    2. Ziffer 2
      dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beigelegt ist,
    3. Ziffer 3
      diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 3, ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Schneidarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056248

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/358/P26/NOR40056248

Navigation im Suchergebnis