Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 7

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

02.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 7,

Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40055070

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