Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.09.2004

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
  2. Absatz 2Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40055067

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