Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 7

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit;
    2. Ziffer 2
      mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit sowie durch Messung der Lüftungs- bzw. Absaugleistung auf ihre Wirksamkeit;
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung des Zonenplans (ob die explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Zonenplan realisiert und korrekt gekennzeichnet sind oder durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt sind);
    4. Ziffer 4
      die Umsetzung der primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen gemäß Explosionsschutzdokument;
    5. Ziffer 5
      Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, auf ihre bauliche Ausführung (Paragraph 13,);
    6. Ziffer 6
      Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte daraufhin, ob sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, auf Grund ihrer Klassifikation (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) geeignet sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Arbeitsmittel daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,);
    8. Ziffer 8
      Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die sich außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche befinden, daraufhin, ob sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsmittel gewährleisten;
    9. Ziffer 9
      diverse Verbindungseinrichtungen daraufhin, ob sie eine Explosionsgefahr darstellen können, wobei auch die Gefahr des Vertauschens zu berücksichtigen ist;
    10. Ziffer 10
      Arbeitskleidung (einschließlich der Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur verwendet werden, wenn sie in Zeitabständen von längstens drei Jahren wiederkehrenden Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Explosionssicherheit unterzogen werden.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, betragen die Zeitabstände
    1. Ziffer eins
      längstens sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau,
    2. Ziffer 2
      längstens ein Jahr auf Baustellen und im Tagbau,
    3. Ziffer 3
      längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
      1. Litera a
        Feuchtigkeit oder Nässe oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
      2. Litera b
        Umgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
      3. Litera c
        Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
      4. Litera d
        direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch Litera a, oder b erfasst sind,
      5. Litera e
        Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
  4. Absatz 3Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen zur Abführung von explosionsfähigen Atmosphären sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
  5. Absatz 4Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Explosionssicherheit auswirken, sind die Prüfungen zu ergänzen.
  6. Absatz 5Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Prüfung jeweils erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

Schlagworte

Lüftungsanlage, Lüftungsleistung, Sicherheitseinrichtung,
Kontrolleinrichtung

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40136145

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