Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit;
    2. Ziffer 2
      mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit sowie durch Messung der Lüftungs- bzw. Absaugleistung auf ihre Wirksamkeit;
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung des Zonenplans (ob die explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Zonenplan realisiert und korrekt gekennzeichnet sind oder durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt sind);
    4. Ziffer 4
      die Umsetzung der primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen gemäß Explosionsschutzdokument;
    5. Ziffer 5
      Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, auf ihre bauliche Ausführung (Paragraph 13,);
    6. Ziffer 6
      Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte daraufhin, ob sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, auf Grund ihrer Klassifikation (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) geeignet sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Arbeitsmittel daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,);
    8. Ziffer 8
      Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die sich außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche befinden, daraufhin, ob sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsmittel gewährleisten;
    9. Ziffer 9
      diverse Verbindungseinrichtungen daraufhin, ob sie eine Explosionsgefahr darstellen können, wobei auch die Gefahr des Vertauschens zu berücksichtigen ist;
    10. Ziffer 10
      Arbeitskleidung (einschließlich der Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 2In folgenden Zeitabständen sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung, zB durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, sowie in übertägigen Bergbauen;
    2. Ziffer 2
      längstens ein Monat in untertägigen Bergbauen;
    3. Ziffer 3
      im Übrigen längstens drei Jahre.
  3. Absatz 3Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen zur Abführung von explosionsfähigen Atmosphären sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
  4. Absatz 4Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Explosionssicherheit auswirken, sind die Prüfungen zu ergänzen.
  5. Absatz 5Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Prüfung jeweils erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

Schlagworte

Lüftungsanlage, Lüftungsleistung, Sicherheitseinrichtung,
Kontrolleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054121

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