Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.03.2010
Außerkrafttretensdatum
28.02.2017
Abkürzung
BidokVUni
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1zu Paragraph 2, Absatz eins,
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | Datensatzkennung gemäß 2.1 |
2 | Datensatzkennung gemäß 2.2 |
3 | Geschlecht (M, W) |
4 | Geburtsjahr |
5 | Staatsangehörigkeit gemäß 2.3 |
6 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4 |
7 | Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ) |
8 | Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5 |
9 | Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5 |
10 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
11 | Verwendung gemäß 2.6 |
12 | Funktion gemäß 2.7 |
13 | Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ) |
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Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
Höchste abgeschlossene Ausbildung
Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG) Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
Beschäftigungsart 1:
Dienstverhältnis zum Bund
Arbeitsverhältnis zur Universität
Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2:
befristetes Beschäftigungsverhältnis
befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)
Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)
habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste
nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)
Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG
wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG
Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
Universitätsassistent/in (KV)
Studentische/r Mitarbeiter/in
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtetProjektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
Universitätsprofessor/in, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG)Universitätsprofessor/in, bis sechs Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz 3, UG)
Assoziierte/r Professor/in (KV)
Assistenzprofessor/in (KV)
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.
2.7 Funktion
Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Schlagworte
Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Lehrtätigkeit, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe
Im RIS seit
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Gesetzesnummer
20003173
Dokumentnummer
NOR40116580