Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

BidokVUni

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins,

Personal der Universitäten

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

  1. Ziffer eins
    Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

Datensatzkennung gemäß 2.1

2

Datensatzkennung gemäß 2.2

3

Geschlecht (M, W)

4

Geburtsjahr

5

Staatsangehörigkeit gemäß 2.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5

9

Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

11

Verwendung gemäß 2.6

12

Funktion gemäß 2.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ)

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt
  2. 2 Punkt eins
    Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
  3. 2 Punkt 2
    Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
  4. 2 Punkt 3
    Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

  1. 2 Punkt 4
    Höchste abgeschlossene Ausbildung
  2. Ziffer eins
    Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
  3. Ziffer 2
    Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG)
  4. Ziffer 3
    Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
  5. Ziffer 4
    Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
  6. Ziffer 5
    anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
  7. Ziffer 6
    Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
  8. Ziffer 7
    Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
  9. Ziffer 8
    Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
  10. Ziffer 9
    Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 5
    Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

  1. Ziffer eins
    Dienstverhältnis zum Bund
  2. Ziffer 3
    Arbeitsverhältnis zur Universität
  3. Ziffer 4
    Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,
  4. Ziffer 5
    sonstiges Beschäftigungsverhältnis
  5. Ziffer 6
    Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,
  6. Ziffer 7
    Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt

Beschäftigungsart 2:

  1. B
    befristetes Beschäftigungsverhältnis
  2. M
    befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002
  3. U
    unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 6
    Verwendung
  2. Ziffer 11
    Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)
  3. Ziffer 12
    Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)
  4. Ziffer 14
    habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
  5. Ziffer 16
    wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste
  6. Ziffer 17
    nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)
  7. Ziffer 18
    Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17
  8. Ziffer 21
    wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
  9. Ziffer 23
    ÄrztinNächster Suchbegriff/Arzt in Facharztausbildung
  10. Ziffer 24
    wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG
  11. Ziffer 25
    wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG
  12. Ziffer 26
    Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
  13. Ziffer 27
    Universitätsassistent/in (KV)
  14. Ziffer 30
    Studentische/r Mitarbeiter/in
  15. Ziffer 40
    professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
  16. Ziffer 50
    Universitätsmanagement
  17. Ziffer 60
    Verwaltung
  18. Ziffer 61
    Vorheriger SuchbegriffÄrztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
  19. Ziffer 62
    Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
  20. Ziffer 64
    Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
  21. Ziffer 70
    Wartung und Betrieb
  22. Ziffer 81
    Universitätsprofessor/in, bis sechs Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz 3, UG)
  23. Ziffer 82
    Assoziierte/r Professor/in (KV)
  24. Ziffer 83
    Assistenzprofessor/in (KV)
  25. Ziffer 84
    Senior Lecturer (KV)

Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.

2.7 Funktion

  1. Ziffer eins
    Rektor/in
  2. Ziffer 2
    Vizerektor/in
  3. Ziffer 3
    Vorsitzende/r des Senats
  4. Ziffer 4
    Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
  5. Ziffer 5
    Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
  6. Ziffer 6
    Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Schlagworte

Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Lehrtätigkeit, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

20003173

Dokumentnummer

NOR40116580

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