Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 295/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden (vgl. § 6).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsErträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
    3. Ziffer 3
      einer der im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.
    Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20003497

Dokumentnummer

NOR40054451

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