(1)Absatz einsErträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung vorliegt,
die im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oderdie im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
einer der im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.einer der im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.
Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.