(1)Absatz einsBevor die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren anzuwenden.Bevor die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren anzuwenden.