Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen
§ 7.Paragraph 7,
Für die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet. aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, vermutet.