Bundesrecht konsolidiert

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Anforderungen an Sportboote § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen

Paragraph 7,

Für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, vermutet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2005

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40061947

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