Bundesrecht konsolidiert

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Anforderungen an Sportboote § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstellungen und Vorführungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt ist.
  2. Absatz 2Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054319

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