(1)Absatz einsBei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt ist.Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt ist.