(1)Absatz einsDie in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.Die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.