Bundesrecht konsolidiert

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Anforderungen an Sportboote § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

CE-Kennzeichnung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem In-Verkehr-Bringen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen:
    1. Litera a
      Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang römisch II, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
    2. Litera b
      Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
    3. Litera c
      Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen.
  2. Absatz 2Die in Anhang römisch IV abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang römisch II und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang römisch eins Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.
  3. Absatz 3Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen römisch IX, römisch zehn, römisch XI, römisch XII und XVI genannten Verfahren verantwortlich war.
  4. Absatz 4Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Verordnung erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054325

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