Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Anforderungen an Sportboote § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Benannte Stellen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsStellen, die die Konformität von in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und – nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten – in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang XVIII im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein.
  2. Absatz 2Wenn diese Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die in Anhang römisch XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen.
  3. Absatz 3Wenn eine solche Stelle die in Anhang römisch XIV festgelegten Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, ist die Meldung zurückzuziehen und die Stelle aus der Liste der Benannten Stellen im Anhang römisch XVIII zu streichen. Die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind darüber unverzüglich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054324

Navigation im Suchergebnis