(1)Absatz einsStellen, die die Konformität von in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Stellen, die die Konformität von in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und – nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten – in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang XVIII im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein.