unbeschadet des Abs. 3 Z 1 Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994;unbeschadet des Absatz 3, Ziffer eins, Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994;