Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Anforderungen an Sportboote Anl. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG VII

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

(Modul B)

1.

Die benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

2.

Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder einem Bevollmächtigten bei einerbenannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muss folgendes enthalten:

         –        Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

         –        eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

         –        die technischen Unterlagen laut Nummer 3.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als „Baumuster“ (ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen) bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken vergleiche Anhang römisch XIII).

4.

Die benannte Stelle

4.1.

prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Paragraph 7, (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2.

führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern die in Paragraph 7, (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen nicht angewandt wurden;

4.3.

führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4.

vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

5.

Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

6.

Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7.

Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EGBaumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

8.

Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gestellt.

9.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts in Österreich verantwortlich ist.

Schlagworte

Fertigungsweise

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054336

Navigation im Suchergebnis