ANHANG VI
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND PRÜFUNGEN
(Modul Aa, Variante 1)
Dieses Modul entspricht dem Modul A nach Anhang V, ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:Dieses Modul entspricht dem Modul A nach Anhang römisch fünf, ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:
A. Entwurf und Bau
An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:
Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil A);Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 der grundlegenden Anforderungen (Anhang römisch eins Teil A);
Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil A).Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Anforderungen (Anhang römisch eins Teil A).
Bestimmungen für beide Varianten:
Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle durchgeführt.
B. Geräuschemissionen
Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder:
An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Bootsherstellers sind, muss der Bootshersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Bootsherstellers sind, muss der Bootshersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang römisch eins Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem:
An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion eines Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion eines Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang römisch eins Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang XVII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang römisch XVII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.