Bundesrecht konsolidiert

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Anforderungen an Sportboote Anl. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG VI

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND PRÜFUNGEN

(Modul Aa, Variante 1)

Dieses Modul entspricht dem Modul A nach Anhang römisch fünf, ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:

A. Entwurf und Bau

An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:

  1. Litera a
    Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 der grundlegenden Anforderungen (Anhang römisch eins Teil A);
  2. Litera b
    Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Anforderungen (Anhang römisch eins Teil A).

Bestimmungen für beide Varianten:

Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle durchgeführt.

B. Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder:

An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Bootsherstellers sind, muss der Bootshersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang römisch eins Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem:

An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion eines Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang römisch eins Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang römisch XVII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054335

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