Im Fall von
Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem,
nach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren, die die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, undnach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren, die die Werte der Stufe römisch II gemäß Anhang römisch eins Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, und
nach der Richtlinie 88/77/EWG typgenehmigten Motoren
muss die Konformitätserklärung zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 eine Erklärung des Herstellers enthalten, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot eingebaut wird, und dass der Motor erst in Betrieb genommen werden darf, wenn das Boot, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung konform erklärt wurde.