Bundesrecht konsolidiert

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Altlastenatlas-VO § 1

Kurztitel

Altlastenatlas-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 232/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.03.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
  2. Absatz 2Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.
  3. Absatz 3Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003390

Dokumentnummer

NOR40086703

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