Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastenatlas-VO
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
09.03.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
(2)Absatz 2Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.
(3)Absatz 3Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.
Schlagworte
Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003390
Dokumentnummer
NOR40086703