Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kostenersatz

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.
  2. Absatz 2Der Kostenersatz für Bildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Bildungsveranstaltungen mit Vortragenden, die diese Tätigkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ausüben, oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit;
    2. Ziffer 2
      bei Bildungsveranstaltungen mit anderen Vortragenden 8 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit.
  3. Absatz 3Der Kostenersatz nach Absatz 2, vermindert oder erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für das Jahr 2002 veröffentlichten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Im Kostenersatz nach Absatz 2, sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.
  5. Absatz 5Der Kostenersatz für Bildungsangebote ist von der Sicherheitsakademie außer in den Fällen des Absatz 2, unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) festzusetzen.
  6. Absatz 6Bestehen mit dem Leistungspflichtigen Kooperationsvereinbarungen oder erfolgt die Teilnahme auf Grund internationaler Vereinbarungen, so kann der Direktor von der Vorschreibung des Kostenersatzes absehen.

Schlagworte

Ausbildung, Reisekosten, Unterkunftskosten

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20003357

Dokumentnummer

NOR40052162

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