Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.06.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
SIAK-BV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Kostenersatz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsBildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.
(2)Absatz 2Der Kostenersatz für Bildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgtDer Kostenersatz für Bildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt
bei Bildungsveranstaltungen mit Vortragenden, die diese Tätigkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ausüben, oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit;
bei Bildungsveranstaltungen mit anderen Vortragenden 8 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit.
(3)Absatz 3Der Kostenersatz nach Abs. 2 vermindert oder erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für das Jahr 2002 veröffentlichten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.Der Kostenersatz nach Absatz 2, vermindert oder erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für das Jahr 2002 veröffentlichten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.
(4)Absatz 4Im Kostenersatz nach Abs. 2 sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.Im Kostenersatz nach Absatz 2, sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.
(5)Absatz 5Der Kostenersatz für Bildungsangebote ist von der Sicherheitsakademie außer in den Fällen des Abs. 2 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) festzusetzen.Der Kostenersatz für Bildungsangebote ist von der Sicherheitsakademie außer in den Fällen des Absatz 2, unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) festzusetzen.
(6)Absatz 6Bestehen mit dem Leistungspflichtigen Kooperationsvereinbarungen oder erfolgt die Teilnahme auf Grund internationaler Vereinbarungen, so kann der Direktor von der Vorschreibung des Kostenersatzes absehen.
Schlagworte
Ausbildung, Reisekosten, Unterkunftskosten
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Gesetzesnummer
20003357
Dokumentnummer
NOR40052162