(2)Absatz 2Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die Kenntnisse der Pädagogik nachweisen oder eine pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolvieren. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b, die als hauptberuflich Vortragende herangezogen werden, sollen grundsätzlich mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen haben. Ausnahmen sind in sachlich begründeten Fällen möglich.