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Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2015
§ 4 am 31.12.2015
§ 6 am 31.12.2015
Alle Fassungen
§ 5 gültig von 01.06.2004 bis 31.12.2015
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2015
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2004
aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 451/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
SIAK-BV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Führungskräfteausbildung
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins
Führungskräfte sind jene Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.
(2)
Absatz 2
Zur Führungskräfteausbildung sind Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres, sowie jene Bediensteten, die für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, zuzulassen. Die Zulassung erfolgt durch die Dienstbehörde.
(3)
Absatz 3
Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Gesetzesnummer
20003357
Dokumentnummer
NOR40052158
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/224/P5/NOR40052158
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